Schleswig-Holstein

 

Das Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (Link im Wappen) regelt in § 1 und § 2 umfassend die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren in Gemeinden. Nachstehend ein Auszug die im jeweiligen Link im Original zu lesen sind.

§ 1 Feuerwehrwesen

  1. die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
  2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
  3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
  4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.

§ 24 Anzeige von Bränden und Unglücksfällen

Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle (Telefon: 112) des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die Polizei oder eine sonstige zuständige Stelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann. Wer zur Übermittlung einer solchen Gefahrenmeldung aufgefordert wird, ist hierzu verpflichtet.

© Textquelle: Brandschutzgesetz – BrSchG SH